meine Mutter hat einen Wannenlifter und ein Bett von der Krankenkasse bekommen, gegen eine Zuzahlung von je 10 Euro.
ebenso einen Rollator, einen Duschhocker und so nen Toilettenwagen auf Rollen.
diese Sachen (auch das "behindertengerechte Bett" - so nennen sie es im Amtsdeutsch) sind dann aber nur geliehen,
gehen also nicht in das Eigentum des Patienten über. alle paar Jahre fragt die Kasse an, ob sie noch nötig sind.
zum Bsp der Rollator wurde kürzlich nach 5 Jahren kostenlos durch einen moderneren ausgetauscht.
wenn ihr jemanden pflegen wollt, unterschätzt die Kosten nicht. da kommt eins zum anderen.
da empfiehlt es sich schon, den offiziellen Weg zu gehen und das alles über die Krankenkasse laufen zu lassen.
die sagen euch auch, wie das mit der Einstufung in eine Pflegestufe läuft oder wie es mittlerweile heißt: Pflegegrad.
wenn das mit der Pflege erstmal losgeht, braucht ihr vllt auch mal eine Auszeit oder professionelle Unterstützung,
oder der zu Pflegende muß mal für eine Weile ins Krankenhaus, eine Reha oder zur Kurzzeitpflege ...
für all diese Dinge ist die Einstufung in den Pflegegrad wichtig.
es gibt ein super Forum für Leute, die Angehörige pflegen. da schreiben Betroffene und Fachleute. (Elternpflegeforum.de)
es heißt zwar Elternpflegeforum, ist aber auch für andere Angehörige oder Freunde, die jemanden pflegen.
übrigens .. das Bett wurde erst abgelehnt und ich mußte dem dann offiziell wiedersprechen und schriftlich erläutern,
warum wir es brauchen. da gibt´s ein paar Kriterien, die man berücksichtigen sollte. danach hat´s dann auch gleich geklappt
und wurde bald darauf geliefert. es ist sogar ein neues, weil es 100 cm breit ist. die üblichen 90 cm hätten nicht gereicht.
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ich hab grad gesucht, ob ich die Internet-Quelle mit den Infos über ein Pflegebett wiederfinde, hab ich aber nicht.
darum kopiere ich dir der Einfachheit halber mal den Text hierher, den ich mir dazu rausgesucht hatte.
mit der dort erwähnten "Pflegekasse" hatte ich nix zu tun. ging alles über die Krankenkasse.
Bett (elektrisch höhenverstellbar, mit Seitengitter und Galgen/Aufrichthilfe, auf Rollen)
Werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen, heißt es Krankenbett.
Werden die Kosten von der Pflegekasse übernommen, heißt es Pflegebett.
Krankenbetten werden von der Krankenkasse (als technische Hilfsmittel) bezahlt.
Für ein von der Krankenkasse bezahltes Krankenbett ist kein Pflegegrad (keine Pflegestufe) notwendig.
Erst wenn die Krankenkasse die Bezahlung ablehnt, kann die Pflegekasse für die Übernahme der Kosten herangezogen werden. Die Pflegekasse ist also nachrangig zur Krankenkasse.
Um die Kosten von der Pflegekasse erstattet zu bekommen, ist ein Pflegegrad (eine Pflegestufe) notwendig.
Wer über die Pflegekasse ein Bett beantragt, muss gemäß § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel, also das Pflegebett,
- muss die Pflege erleichtern
- muss zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder
- ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen
Vorrangig muß die Krankenkasse bezahlen.
Wer ein Krankenbett benötigt, muss dies mit seinem Arzt besprechen. Der Arzt stellt dann eine Verordnung (ähnliche einem Rezept) aus. Auf der Verordnung muss unbedingt vermerkt sein, dass ein „behindertengerechtes Bett“ verordnet wird.
Bei einer Pflegebedürftigkeit kann auch der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) bereits im Pflegegutachten vermerken, dass ein höhenverstellbares Pflegebett benötigt wird um die häusliche Krankenpflege zu erleichtern. Dann werden die Kosten evtl. von der Pflegekasse übernommen. Unter Umständen ist dann das Pflegebett bei der Pflegekasse zu beantragen.
Klären Sie auf alle Fälle mit Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse ab, wer die Kosten übernimmt und ob ein Antrag nötig ist oder eine ärztliche Verordnung.
Vor Anschaffung eines Pflegebetts/Krankenbetts muss eine Genehmigung durch den Kostenträger (Krankenkasse oder Pflegekasse) vorliegen.
Wie wird ein Widerspruch eingelegt?
Beim Widerspruchsverfahren sind die Wahrung von Fristen und gesetzlichen Ansprüchen sehr wichtig.
Deshalb muss der Widerspruch innerhalb der angegebenen Frist schriftlich erfolgen. (Anm.: bei mir war das 1 Monat nach Erhalt der Ablehnung)
Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden. Eine Begründung kann nachgereicht werden. Dies muss dann aber auf dem Widerspruch vermerkt sein.
Nach Prüfung des Widerspruchs hat die Krankenkasse wieder die Möglichkeit, das Hilfsmittel abzulehnen oder doch noch anzuerkennen.
Sollte die Krankenkasse/Pflegeversicherung nicht innerhalb von 3 Monaten über Ihren Widerspruch entschieden haben, können Sie beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen.
Wurde das Hilfsmittel abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, schriftlich innerhalb von einem Monat beim Sozialgericht Klage einzureichen. Über die möglichen Kosten einer Sozialgerichtsklage sollten Sie sich bei einem Anwalt oder direkt beim Sozialgericht informieren.
Das Widerspruchsschreiben an die Krankenkasse am besten per Einschreiben mit Rückantwort verschicken. Damit haben Sie einen Nachweis, dass Sie den Widerspruch verschickt haben.
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gebrauchte Krankenbetten und sonstige Pflegesachen hab ich bei ebay gesehen. soo billig waren die aber auch nicht, und da weißte halt nie, ob sie noch okay sind und an wen du dich wenden kannst, wenn mal was kaputt geht. würd ich mir überlegen.
alles Gute für euch