Liebe
@flimm, liebe
@Muckelpu!
Ja, das könnte möglicherweise durchaus passieren, liebe
@flimm.
Vieles hängt in diesem Zusammenhang auch davon ab, wie sich die gesamte Unterhaltsfrage für
@Muckelpu und ihre Kinder entwickeln wird.
Die genaue Berechnung des Trennungsunterhalts und des Kindesunterhalts für
@Muckelpu und die Kinder kann sich in Deutschland durchaus zu einer hochkomplizierten Angelegenheit entwickeln, über die Juristen höchst unterschiedliche Auffassungen haben können, was bereits bei der Ermittlung des für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommens beider Ehegatten und bei der Anerkennungswürdigkeit oder auch Nichtanerkennungswürdigkeit der Ausgaben jedes Ehegatten von seinem jeweiligen Einkommen losgehen kann.
Als Einkommen kann in Deutschland nämlich je nach den Einzelfallumständen nicht nur das berufliche Einkommen durch eine unselbstständige oder selbstständige Berufstätigkeit der Ehegatten für eine Unterhaltsberechnung herangezogen werden, sondern z. B. auch ein sog. Wohnwert oder auch Wohnvorteil genannt, der infolge der als Miteigentümer einer Immobilie ersparten Mietaufwendungen wie ein zusätzliches Einkommen gewertet werden kann, also zu dem beruflichem Einkommen hinzu addiert werden kann.
Wie dieser jeweilige Wohnwert im Einzelfall zu bestimmen ist, ist eine sehr komplizierte Angelegenheit, über welche es sehr häufig sehr viel Streit zwischen den Ehegatten geben kann.
Für denjenigen Ehegatten, der Unterhalt haben möchte, ist es dabei
- in demjenigen Fall, dass er selbst zuvor aus der Immobilie ausgezogen ist, von Vorteil, wenn der Wohnwert, den sich dann der im Haus verbleibende Ehegatte zusätzlich zu seinem übrigen Einkommen zurechnen lassen muss, so hoch wie möglich bemessen wird, da ein hoher Wohnwert insgesamt zu mehr Einkommen des im Haus verbleibenden Ehegatten führen kann, wovon dann wiederum der ausgezogene Ehegatte profitieren kann, der ja möglichst viel Unterhalt haben möchte, oder
- in demjenigen Fall, dass der Unterhalt haben wollende Ehegatte nicht aus der Immobilie ausgezogen sein sollte, wäre es genau umgekehrt von Vorteil, wenn dann sein Wohnwert, der ihm als im Haus verbleibenden Ehegatten zugerechnet werden könnte, so niedrig wie möglich bemessen werden würde, da ansonsten das Gesamteinkommen des im Haus verbleibenden Ehegatten zu hoch werden könnte und er bereits allein deswegen erheblich weniger laufenden monatlichen Unterhalt von dem ausgezogenen Ehegatten beanspruchen könnte.
Mit dem Wohnwert / Wohnvorteil kann man also einerseits - je nach eigener Zielsetzung - gut unterhaltsrechtlich taktieren, andererseits sich möglicherweise aber auch selbst in eine finanzielle Bredouille bringen.
In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, Stand 1.1.2020, heisst es z. B. wörtlich:
"
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. (...)
Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt in der Regel für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht."
Sehr viele weitere wissenswerte Informationen findest Du hier auch noch einmal zusammengefasst,
@Muckelpu:
https://www.iww.de/fk/archiv/wohnvorteil-so-behalten-sie-beim-wohnvorteil-den-ueberblick-f13489
Auch wenn ich Deinen Wunsch, im Hause mit den Kindern zu bleiben, in persönlicher Hinsicht sehr gut nachvollziehen kann,
@Muckelpu, bin ich unterm Strich allerdings nicht davon überzeugt, dass Du diesbezüglich überhaupt schon eine genaue Vorstellung davon haben dürftest, welche finanziell nachteiligen Belastungen auf Dich zukommen könnten.
Wenn Dir seitens des Gerichts wirklich ein Wohnwert zusätzlich zu Deinem beruflichen Einkommen zugerechnet werden würde, so dass Du Dir viel mehr eigenes Einkommen anrechnen lassen müsstest, als Du derzeit glaubst, würdest Du damit im Umkehrschluss auch weniger eigenen Trennungsunterhalt von Deinem Ehegatten beanspruchen können - je mehr Du selbst hast, je weniger muss er für Dich als Ehefrau auch zahlen.
Hinzu kommt, dass Ihr Euer gemeinsames Haus doch sicherlich noch nicht vollständig abbezahlt haben werdet, oder?
Wer zahlt denn gegenwärtig (noch) die monatlichen Hausdarlehensraten?
Ich nehme mal an, Dein Ehemann?
Wenn Du aber in dem Haus verbleiben solltest, glaubst Du dann ernsthaft, dass Dein Ehemann dann auch weiterhin ganz alleine für sämtliche anfallenden Hauslasten, Hausdarlehen, öffentliche Hausabgaben, Nebenkosten, und so weiter, finanziell aufkommen wird?
Davon gehe ich eher nicht aus.
Was passiert aber, wenn Dein Ehemann die vielen Hauslasten nicht mehr finanziell bedient? Weitere Streitigkeiten, viel Ärger mit den Banken, die ihr Geld zurückgezahlt haben wollen, Mahnungen, und so weiter - also vorprogrammierter Ärger an sehr vielen Fronten.
Erörtere mit Deiner Anwälte doch mal die Vorteile, die ein Verkauf der Immobile für Dich bieten könnte, womit ich einen freihändigen Verkauf an eine dritte Person und nicht an Deinen Ehemann meine.
Bei einem Verkauf Deines Hausanteils an Deinen Ehemann befürchte ich für Dich eher finanzielle Nachteile, da Dir Dein Mann für Deinen Anteil ja erwartungsgemäß so wenig wie nur möglich zahlen würde, was ja nicht Deinem Interesse entsprechen dürfte.
Bei einem Verkauf an eine dritte Person könnten Du und Dein Mann möglicherweise einen Verkaufspreis realisieren, der Dir einen größeren finanziellen Anteil verschaffen würde, und gleichzeitig fielen alle Hauslasten und Hausschulden mit einem Verkauf für Euch beide weg - also zumindest insoweit kein zukünftiger Ärger mehr mit Deinem Ehemann und mit irgendwelchen Gläubigern.