Pfadfinder
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In Deutschland gibt es einige Rechtssprechungen zum Thema Esoterik, Heilung, Wahrsagen usw.
Für Interessierte, hier eine Übersicht:
Handauflegen beim Finanzamt
Selbst die als trocken verrufene Finanzgerichtsbarkeit kommt gelegentlich nicht um gewisse transzendente Bezüge herum. So musste sich etwa das Finanzgericht Berlin einst mit einem Fall auseinandersetzen, in dem eine Lehrerin ihre Ausgaben für einen Geistheiler als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen wollte (Az. V 303/87).
Die Beamtin machte geltend, sie müsse in ihrem Job Kinder aus 50 Nationen unterrichten, die alle sehr schmutzig zur Schule kämen. Läuse, Wanzen und anderes Ungeziefer seien keine Seltenheit, Infektionskrankheiten an der Tagesordnung. Ihre Schutzbefohlenen kämen ungewaschen mit verkrustetem Dreck ins Klassenzimmer. Bedingt durch diese Ausgangslage, wie auch durch die Aggressivität der Schüler, sei sie gezwungen, Prophylaxe zu betreiben, um ihre Gesundheit einigermaßen zu erhalten. Durch den Besuch bei einem Geistheiler in Brasilien sei eine ganz entscheidende positive Beeinflussung ihres Gesundheitszustandes zu verzeichnen gewesen. Allerdings sei die Reise nicht ganz billig gewesen, vor allem, weil die Aufwendungen weder von der Beihilfe, noch von der privaten Krankenversicherung ersetzt worden seien. Aus diesem Grund fordere sie, dass ihre Auslagen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd in Ansatz gebracht würden.
Von Kindern und Keimen
Das Gericht machte sich die Entscheidung nicht leicht. Am Ende kam man jedoch zu dem Ergebnis: Die Pilgerfahrt zu einem Geistheiler in Brasilien ist nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes nicht berücksichtigungsfähig. Steuermindernd könnten vielmehr nur Aufwendungen für solche Leistungen wirken, die nach der medizinischen Wissenschaft anerkannt wären. Hierzu, so das Gericht, gehörten Fahrten zum Zuckerhut aber ebenso wenig wie solche nach Lourdes oder Fatima. Auch seien Infektionskrankheiten bei einer Lehrerin keine typischen Berufskrankheiten. Sie seien ebenso häufig bei anderen Berufstätigen mit Kontakten zu Kunden, Publikum oder Kindern anzutreffen. Dementsprechend blieben auch prophylaktische Behandlungen zum Schutz vor derartigen Malaisen steuerlich irrelevant.
Ist es möglich, in die Zukunft zu blicken? Und wenn ja darf man dafür Geld verlangen? Eine schwierige Frage für den Bundesgerichtshof. Zum Glück sind die Juristen erfahren im Umgang mit dem Übersinnlichen.
Lebenshilfe oder fauler Zauber? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe musste am Donnerstag einen nicht ganz alltäglichen Fall verhandeln. Gegenüber stehen sich eine nach eigenem Dafürhalten hellseherisch begabte Kartenlegerin und deren Kunde. Der Mann, ein Mitvierziger aus dem Raum Stuttgart, war wegen Turbulenzen in seiner Beziehung in eine tiefe Lebenskrise gerutscht und hatte deshalb sein Heil bei der besagten Wahrsagerin gesucht. Von ihr ließ er sich telefonisch beraten und die Karten legen. Irgendwann allerdings liefen die Kosten aus dem Ruder, der Mann wandte sich an eine Sektenberatung und stieg aus.
Ein juristisches Nachspiel hat die Sache dennoch. Zwar hatte der krisengeschüttelte Sinnsuchende seinem Medium im Jahr 2008 mehr als 35 000 Euro für Beratungsdienste gezahlt. 6700 Euro, so die Kartenlegerin, stünden ihr noch zu.
Die beiden Vorinstanzen sahen das anders. Die versprochene Leistung beruhe auf übernatürlichen, magischen Kräften, sei damit objektiv unmöglich und müsse folglich auch nicht bezahlt werden, so das Credo der Richter. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.
Blick in die Zukunft
Wie das Urteil ausfallen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. In Karlsruhe will man sich noch Zeit nehmen, mit der Entscheidung. Allerdings doch muss man kein Wahrsager sein, um zumindest eine Vermutung zu äußern, wie das Verfahren ausgehen könnte.
Schließlich ist es nicht das erste Mal, dass ein deutsches Gericht sich mit Parapsychologen, Kartenlegern und Geisterheilern auseinandersetzen muss.
Ein kleiner Überblick über die Hexenprozesse der Neuzeit.
Der Teufel im Ei-Dotter
Eine staatenlose Analphabetin ohne Berufsausübung verdiente sich ein Zubrot zur Sozialhilfe durch Handlesen und Kartenlegen. Kurz nach Weihnachten bot sie ihre Dienste auch einer Frau an, die sie für besonders naiv und leichtgläubig hielt, was in ihr den Entschluss reifen ließ, ihre Angebotspalette spontan zu erweitern.
Mit düsterer Miene verkündete sie der verängstigten Kundin, auf ihr liege ein Fluch; um Genaueres feststellen zu können, benötige sie ein rohes Ei aus deren Kühlschrank. Kaum hatte sie das benötigte Utensil in der Hand, zerbrach die ernannte Seherin das Ei und wies auf eine schwärzliche Stelle im Dotter: das sei der Teufel, der nachts kommen könne und deshalb unbedingt ausgetrieben werden müsse. Hierzu benötige sie 5000 DM oder Geschirr, Bettwäsche oder Schmuck in diesem Wert, um dies zusammen mit dem Wesen im Ei um Mitternacht zu begraben. Den Einwand ihrer Kundin, sie hätte so viel Geld nicht, ließ die frischgebackene Exorzistin nicht gelten. Die Frau werde das Geld schon irgendwo besorgen können. Bis dahin nehme sie auch deren Lederjacke als Pfand.
Hilfe in letzter Minute
Die angeblich Besessene schaffte es tatsächlich, sich das Geld bei ihrer Bank zu besorgen. Weil ihr inzwischen aber doch Zweifel an der Seriosität ihrer Vertragspartnerin gekommen waren, alarmierte sie vor dem anberaumten Treffen mit der Teufelsaustreiberin die Polizei. Die Frau wurde daraufhin festgenommen. Es kam zu einer Anklage wegen Betrugs.
Verurteilt wurde die Teilzeit-Exorzistin aber erst in zweiter Instanz. Der Einwand der Verteidigung, in einer freien Marktwirtschaft wie hierzulande müsse auch eine Vereinbarung über eine Teufelsaustreibung zu freien Preisen erlaubt sein, ließen die Richter am Landgericht Mannheim nicht mehr gelten, sondern verhängten eine sechsmonatige Freiheitsstrafe (Az. (12) 4 Ns 80/91)
Das Argument: die versprochene Leistung sei objektiv unmöglich. Derartige angebliche Fähigkeiten und Erscheinungen seien lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahne angehörig. Dabei, so die Richter, sei es gleichgültig, nach welchen Regeln eine Teufelsaustreibung erfolge, ob nach dem sogenannten Rituale Romanum der katholischen Kirche oder nach den Zeremonien von Zauberbüchern.
Liebeszauber bei Vollmond
Auch das Landgericht München I musste sich bereits mit missglückten Magierleistungen befassen. Im konkreten Fall ging es um einen fehlgeschlagenen Liebeszauber, für den eine trotz spiritueller Unterstützung erfolglos werbende Frau nicht auch noch Geld bezahlen wollte (Az.: 30 S 10495/06)
Die Dame, die sich nicht damit abfinden konnte, dass sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt hatte, wandte sich in ihrer Not an eine Dienstleisterin, die sich selbst als Hexe bezeichnete. Mit ihr vereinbarte sie die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der Ex wieder neu für sie entflammen sollte.
Die Hexe führte daraufhin (zum Preis von mehr als 1000 Euro) über mehrere Monate hinweg, jeweils vor Vollmond, ein magisches Ritual durch. Eindrucksvoll, aber leider ohne Erfolg. Der Angebetete ihrer Kundin blieb abweisend. An eine Neuauflage der gescheiterten Beziehung war auch nach mehreren Vollmondtänzen nicht zu denken.
Erfolglose Hexen bekommen kein Geld
Ein herber Schlag für die zurückgewiesene Liebende, die nun aber zumindest das Geld für den Hexenzauber zurückhaben wollte. Doch auch mit diesem Ansinnen stieß sie auf taube Ohren. Statt das Honorar zurückzuzahlen, wies die Magierin lapidar darauf hin, dass sie nie eine Erfolgsgarantie ausgesprochen und deshalb auch keinen Erfolg geschuldet habe. Ihr Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen. Es kam zum Rechtsstreit.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht München I schlug sich auf die Seite der Kundin. Es spiele keine Rolle, ob die selbst ernannte Hexe einen Erfolg versprochen habe. Sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht potenziell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei jedoch auf eine Leistung gerichtet, die objektiv unmöglich sei. Ein Liebesritual sei nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Da die geschuldete Leistung nicht erbracht werden könne, müsse die Kundin dafür auch nicht zahlen und könne bereits geleistete Honorare zurückverlangen.
Parapsychologie in der Bahnhofskneipe
Ein weiterer übersinnlicher Fall beschäftigte Ende der 1990er Jahre das Amtsgericht Grevenbroich. Dort stand eine Frau vor Gericht, die sich selbst als Medium verstand und ihre Dienste per Inserat feilbot. Darin stand zu lesen: Hellseherin, tel. + pers. Beratung, Partnerschaftszusammenführung u. weiße Magie Mit Visitenkarten warb die übersinnlich begabte Frau wie folgt: MEDIUM Sehe Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft, Heil-Glück-Schutz-Magie, Auflösung von Schwarzmagie, Partnerzusammenführung.
Diese Fähigkeiten sprachen einen Mann an, der sich seit längerem krank fühlte und hoffte, mit magischer Hilfe wieder zu mehr Vitalität und Lebensfreude zu finden. Man traf sich in den Räumen der Seherin zu einem ersten, halbstündigen Gespräch, für das die Frau 120 DM berechnete. Im Rahmen einer zweiten Beratung diesmal fand das Treffen in einer Bahnhofsgaststätte statt , vereinbarten die Parteien dann ein Pauschalhonorar von 3000 DM für eine Art mediales Rundum-Sorglos-Paket. Der Kunde zahlte.
Magisches per Fernsprecher
Was er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, war, dass sein Medium in der Zukunft vor allem telefonisch agieren würde. Persönlich sprachen sich Seherin und Kunde nur noch einmal. Da zudem die Verbesserungen im Allgemeinbefinden des kränkelnden Mannes auf sich warten ließen, verlangte dieser schließlich sein Geld samt Zinsen zurück. Seine Vertragspartnerin weigerte sich, diese Forderung zu erfüllen. Ihr Argument: Sie habe die vereinbarte parapsychologische Beratung vertragsgemäß durchgeführt. Der Kunde habe eine Zusammenarbeit unter Einsatz magischer Kräfte erwartet und erhalten. Fixe Dienstzeiten hingegen habe man nicht vertraglich niedergelegt. Und auch einen Erfolg müsse sie als parapsychologisches Medium nicht nachweisen.
Das Gericht sah die Sache anders. Dass der Mann möglicherweise an die Existenz der weißen Magie oder der Parapsychologie geglaubt habe, ändere an der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistungen nichts. Da die breite Masse der vernünftig denkenden Menschen, derartige Verfahren für Aberglauben hielte, sei der Vertrag unwirksam und das Geld müsse erstattet werden. (AG Grevenbroich, Az. 11 C 23297)
Für Interessierte, hier eine Übersicht:
Handauflegen beim Finanzamt
Selbst die als trocken verrufene Finanzgerichtsbarkeit kommt gelegentlich nicht um gewisse transzendente Bezüge herum. So musste sich etwa das Finanzgericht Berlin einst mit einem Fall auseinandersetzen, in dem eine Lehrerin ihre Ausgaben für einen Geistheiler als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen wollte (Az. V 303/87).
Die Beamtin machte geltend, sie müsse in ihrem Job Kinder aus 50 Nationen unterrichten, die alle sehr schmutzig zur Schule kämen. Läuse, Wanzen und anderes Ungeziefer seien keine Seltenheit, Infektionskrankheiten an der Tagesordnung. Ihre Schutzbefohlenen kämen ungewaschen mit verkrustetem Dreck ins Klassenzimmer. Bedingt durch diese Ausgangslage, wie auch durch die Aggressivität der Schüler, sei sie gezwungen, Prophylaxe zu betreiben, um ihre Gesundheit einigermaßen zu erhalten. Durch den Besuch bei einem Geistheiler in Brasilien sei eine ganz entscheidende positive Beeinflussung ihres Gesundheitszustandes zu verzeichnen gewesen. Allerdings sei die Reise nicht ganz billig gewesen, vor allem, weil die Aufwendungen weder von der Beihilfe, noch von der privaten Krankenversicherung ersetzt worden seien. Aus diesem Grund fordere sie, dass ihre Auslagen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd in Ansatz gebracht würden.
Von Kindern und Keimen
Das Gericht machte sich die Entscheidung nicht leicht. Am Ende kam man jedoch zu dem Ergebnis: Die Pilgerfahrt zu einem Geistheiler in Brasilien ist nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes nicht berücksichtigungsfähig. Steuermindernd könnten vielmehr nur Aufwendungen für solche Leistungen wirken, die nach der medizinischen Wissenschaft anerkannt wären. Hierzu, so das Gericht, gehörten Fahrten zum Zuckerhut aber ebenso wenig wie solche nach Lourdes oder Fatima. Auch seien Infektionskrankheiten bei einer Lehrerin keine typischen Berufskrankheiten. Sie seien ebenso häufig bei anderen Berufstätigen mit Kontakten zu Kunden, Publikum oder Kindern anzutreffen. Dementsprechend blieben auch prophylaktische Behandlungen zum Schutz vor derartigen Malaisen steuerlich irrelevant.
Ist es möglich, in die Zukunft zu blicken? Und wenn ja darf man dafür Geld verlangen? Eine schwierige Frage für den Bundesgerichtshof. Zum Glück sind die Juristen erfahren im Umgang mit dem Übersinnlichen.
Lebenshilfe oder fauler Zauber? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe musste am Donnerstag einen nicht ganz alltäglichen Fall verhandeln. Gegenüber stehen sich eine nach eigenem Dafürhalten hellseherisch begabte Kartenlegerin und deren Kunde. Der Mann, ein Mitvierziger aus dem Raum Stuttgart, war wegen Turbulenzen in seiner Beziehung in eine tiefe Lebenskrise gerutscht und hatte deshalb sein Heil bei der besagten Wahrsagerin gesucht. Von ihr ließ er sich telefonisch beraten und die Karten legen. Irgendwann allerdings liefen die Kosten aus dem Ruder, der Mann wandte sich an eine Sektenberatung und stieg aus.
Ein juristisches Nachspiel hat die Sache dennoch. Zwar hatte der krisengeschüttelte Sinnsuchende seinem Medium im Jahr 2008 mehr als 35 000 Euro für Beratungsdienste gezahlt. 6700 Euro, so die Kartenlegerin, stünden ihr noch zu.
Die beiden Vorinstanzen sahen das anders. Die versprochene Leistung beruhe auf übernatürlichen, magischen Kräften, sei damit objektiv unmöglich und müsse folglich auch nicht bezahlt werden, so das Credo der Richter. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.
Blick in die Zukunft
Wie das Urteil ausfallen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. In Karlsruhe will man sich noch Zeit nehmen, mit der Entscheidung. Allerdings doch muss man kein Wahrsager sein, um zumindest eine Vermutung zu äußern, wie das Verfahren ausgehen könnte.
Schließlich ist es nicht das erste Mal, dass ein deutsches Gericht sich mit Parapsychologen, Kartenlegern und Geisterheilern auseinandersetzen muss.
Ein kleiner Überblick über die Hexenprozesse der Neuzeit.
Der Teufel im Ei-Dotter
Eine staatenlose Analphabetin ohne Berufsausübung verdiente sich ein Zubrot zur Sozialhilfe durch Handlesen und Kartenlegen. Kurz nach Weihnachten bot sie ihre Dienste auch einer Frau an, die sie für besonders naiv und leichtgläubig hielt, was in ihr den Entschluss reifen ließ, ihre Angebotspalette spontan zu erweitern.
Mit düsterer Miene verkündete sie der verängstigten Kundin, auf ihr liege ein Fluch; um Genaueres feststellen zu können, benötige sie ein rohes Ei aus deren Kühlschrank. Kaum hatte sie das benötigte Utensil in der Hand, zerbrach die ernannte Seherin das Ei und wies auf eine schwärzliche Stelle im Dotter: das sei der Teufel, der nachts kommen könne und deshalb unbedingt ausgetrieben werden müsse. Hierzu benötige sie 5000 DM oder Geschirr, Bettwäsche oder Schmuck in diesem Wert, um dies zusammen mit dem Wesen im Ei um Mitternacht zu begraben. Den Einwand ihrer Kundin, sie hätte so viel Geld nicht, ließ die frischgebackene Exorzistin nicht gelten. Die Frau werde das Geld schon irgendwo besorgen können. Bis dahin nehme sie auch deren Lederjacke als Pfand.
Hilfe in letzter Minute
Die angeblich Besessene schaffte es tatsächlich, sich das Geld bei ihrer Bank zu besorgen. Weil ihr inzwischen aber doch Zweifel an der Seriosität ihrer Vertragspartnerin gekommen waren, alarmierte sie vor dem anberaumten Treffen mit der Teufelsaustreiberin die Polizei. Die Frau wurde daraufhin festgenommen. Es kam zu einer Anklage wegen Betrugs.
Verurteilt wurde die Teilzeit-Exorzistin aber erst in zweiter Instanz. Der Einwand der Verteidigung, in einer freien Marktwirtschaft wie hierzulande müsse auch eine Vereinbarung über eine Teufelsaustreibung zu freien Preisen erlaubt sein, ließen die Richter am Landgericht Mannheim nicht mehr gelten, sondern verhängten eine sechsmonatige Freiheitsstrafe (Az. (12) 4 Ns 80/91)
Das Argument: die versprochene Leistung sei objektiv unmöglich. Derartige angebliche Fähigkeiten und Erscheinungen seien lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahne angehörig. Dabei, so die Richter, sei es gleichgültig, nach welchen Regeln eine Teufelsaustreibung erfolge, ob nach dem sogenannten Rituale Romanum der katholischen Kirche oder nach den Zeremonien von Zauberbüchern.
Liebeszauber bei Vollmond
Auch das Landgericht München I musste sich bereits mit missglückten Magierleistungen befassen. Im konkreten Fall ging es um einen fehlgeschlagenen Liebeszauber, für den eine trotz spiritueller Unterstützung erfolglos werbende Frau nicht auch noch Geld bezahlen wollte (Az.: 30 S 10495/06)
Die Dame, die sich nicht damit abfinden konnte, dass sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt hatte, wandte sich in ihrer Not an eine Dienstleisterin, die sich selbst als Hexe bezeichnete. Mit ihr vereinbarte sie die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der Ex wieder neu für sie entflammen sollte.
Die Hexe führte daraufhin (zum Preis von mehr als 1000 Euro) über mehrere Monate hinweg, jeweils vor Vollmond, ein magisches Ritual durch. Eindrucksvoll, aber leider ohne Erfolg. Der Angebetete ihrer Kundin blieb abweisend. An eine Neuauflage der gescheiterten Beziehung war auch nach mehreren Vollmondtänzen nicht zu denken.
Erfolglose Hexen bekommen kein Geld
Ein herber Schlag für die zurückgewiesene Liebende, die nun aber zumindest das Geld für den Hexenzauber zurückhaben wollte. Doch auch mit diesem Ansinnen stieß sie auf taube Ohren. Statt das Honorar zurückzuzahlen, wies die Magierin lapidar darauf hin, dass sie nie eine Erfolgsgarantie ausgesprochen und deshalb auch keinen Erfolg geschuldet habe. Ihr Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen. Es kam zum Rechtsstreit.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht München I schlug sich auf die Seite der Kundin. Es spiele keine Rolle, ob die selbst ernannte Hexe einen Erfolg versprochen habe. Sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht potenziell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei jedoch auf eine Leistung gerichtet, die objektiv unmöglich sei. Ein Liebesritual sei nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Da die geschuldete Leistung nicht erbracht werden könne, müsse die Kundin dafür auch nicht zahlen und könne bereits geleistete Honorare zurückverlangen.
Parapsychologie in der Bahnhofskneipe
Ein weiterer übersinnlicher Fall beschäftigte Ende der 1990er Jahre das Amtsgericht Grevenbroich. Dort stand eine Frau vor Gericht, die sich selbst als Medium verstand und ihre Dienste per Inserat feilbot. Darin stand zu lesen: Hellseherin, tel. + pers. Beratung, Partnerschaftszusammenführung u. weiße Magie Mit Visitenkarten warb die übersinnlich begabte Frau wie folgt: MEDIUM Sehe Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft, Heil-Glück-Schutz-Magie, Auflösung von Schwarzmagie, Partnerzusammenführung.
Diese Fähigkeiten sprachen einen Mann an, der sich seit längerem krank fühlte und hoffte, mit magischer Hilfe wieder zu mehr Vitalität und Lebensfreude zu finden. Man traf sich in den Räumen der Seherin zu einem ersten, halbstündigen Gespräch, für das die Frau 120 DM berechnete. Im Rahmen einer zweiten Beratung diesmal fand das Treffen in einer Bahnhofsgaststätte statt , vereinbarten die Parteien dann ein Pauschalhonorar von 3000 DM für eine Art mediales Rundum-Sorglos-Paket. Der Kunde zahlte.
Magisches per Fernsprecher
Was er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, war, dass sein Medium in der Zukunft vor allem telefonisch agieren würde. Persönlich sprachen sich Seherin und Kunde nur noch einmal. Da zudem die Verbesserungen im Allgemeinbefinden des kränkelnden Mannes auf sich warten ließen, verlangte dieser schließlich sein Geld samt Zinsen zurück. Seine Vertragspartnerin weigerte sich, diese Forderung zu erfüllen. Ihr Argument: Sie habe die vereinbarte parapsychologische Beratung vertragsgemäß durchgeführt. Der Kunde habe eine Zusammenarbeit unter Einsatz magischer Kräfte erwartet und erhalten. Fixe Dienstzeiten hingegen habe man nicht vertraglich niedergelegt. Und auch einen Erfolg müsse sie als parapsychologisches Medium nicht nachweisen.
Das Gericht sah die Sache anders. Dass der Mann möglicherweise an die Existenz der weißen Magie oder der Parapsychologie geglaubt habe, ändere an der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistungen nichts. Da die breite Masse der vernünftig denkenden Menschen, derartige Verfahren für Aberglauben hielte, sei der Vertrag unwirksam und das Geld müsse erstattet werden. (AG Grevenbroich, Az. 11 C 23297)