Christoph
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Nur damit eines klar ist:
Die Staatsanwaltschaft München sagt laut Heinemann HP ganz klar und eindeutig...
Wer nun noch etwas anderes behauptet, lügt nachweislich. Heinemann behauptet dies dennoch weiter obwohl er den Gegenbeweis auf seiner HP veröffentlicht. Somit sagt er nach eigenem Beweis die Unwahrheit.
Christoph
Die Staatsanwaltschaft München sagt laut Heinemann HP ganz klar und eindeutig...
Somit ist konkludent zu schließen: Familienaufstellungen, wie sie von Bert Hellinger und anderen durchgeführt werden - sofern keine Heilung versprochen wird und dies den Teilnehmern ganz klar deutlich (z.B. durch Aushang opder Anmeldebedingungen) gemacht wird, sind keine Psychotherapie und ist nicht strafbar falls keine Heilerlaubnis vorliegt.[font=Arial schrieb:Aktenzeichen: 123 Js 10556/02 v. 05.06.2003[/font]] Nach den durchgeführten Ermittlungen war das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, da eine verfolgbare Straftat nicht nachzuweisen ist.
[font=Arial,Helvetica][/font]
[font=Arial,Helvetica]Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Eindruckstheorie" zu § 5 Heilpraktigergesetz, wird für eine Strafbarkeit nach dem teleologisch zu reduzierenden Tatbestand vorausgesetzt, dass im Zusammenhang mit dem Handeln eines Verdächtigten vorsätzlich der Eindruck erweckt wird, dass die jeweilige Handlungsform darauf abziele, Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen [/font] oder zu lindern (vgl. BGHSt 8, 237; Dünisch, das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Randnr. 6.6.1 ff. zu § l HeilpraktG). Nach den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach der Einvernahme der zu Demonstrationszwecken bemühten Zuschauer in der Sendung vom 13.2.2002 läßt sich die Erweckung eines solchen Eindrucks, wie er von § 1 HeilpraktG vorausgesetzt werden würde, nicht mit der in strafrechtlicher Hinsicht erforderlichen Gewißheit nachweisen. Auch nach dem Inhalt des im Zusammenhang mit der Fernsehsendung durch die Staatsanwaltschaft München I in Auftrag gegebenen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 18.12.2002 läßt sich ein entsprechender Nachweis, wie er im Strafprozeßrecht positiv vorausgesetzt wird, für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht führen.
Wer nun noch etwas anderes behauptet, lügt nachweislich. Heinemann behauptet dies dennoch weiter obwohl er den Gegenbeweis auf seiner HP veröffentlicht. Somit sagt er nach eigenem Beweis die Unwahrheit.
Christoph