Vergewaltigung und die Schuld der Frau

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Ist man immer noch noch mit diesem Thema beschäftigt. Warum sollte eine Frau schuld sein, wenn sie vergewaltigt wird?

Weil das ein falscher gesellschaftlicher Glaubenssatz ist, das hängt in den Köpfen fest.

Und wehrt sich eine Frau wird dann über Körperverletzung geredet, oder sie wird zur Kampfemanze abgestempelt, die barfuß in Rage hinter Flaschen hinterhersprinten muss.:sneaky:
 
Weil das ein falscher gesellschaftlicher Glaubenssatz ist, das hängt in den Köpfen fest.

Und wehrt sich eine Frau wird dann über Körperverletzung geredet, oder sie wird zur Kampfemanze abgestempelt, die barfuß in Rage hinter Flaschen hinterhersprinten muss.:sneaky:

Glaubst Du, dass Männer es leichter haben?

https://www.sueddeutsche.de/leben/s...hrelang-dass-sie-missbraucht-wurden-1.3738041

Ich hatte ja schon einen link eingestellt, da hieß es in den Leserzuschriften, dass "Mann solch eine Aktion doch genießen soll".


Gruß

Luca
 
Glaubst Du, dass Männer es leichter haben?

https://www.sueddeutsche.de/leben/s...hrelang-dass-sie-missbraucht-wurden-1.3738041

Ich hatte ja schon einen link eingestellt, da hieß es in den Leserzuschriften, dass "Mann solch eine Aktion doch genießen soll".


Gruß

Luca


Nein, aber die überwiegende Mehrheit der Täter sind nunmal Männer und keine Frauen.
Und auch bei Kindern sind die Täter in der Regel Männer.

Was natürlich nicht heißt, dass Kinder es "leichter" haben als erwachsene Frauen, ich denke sogar, dass ein Mißbrauch in der Kindheit viel schwerer wiegt, aber darum geht es doch gar nicht.
 
Eine Körperverletzung bleibt eine Körperverletzung. Kein Gesetz erlaubt es Dir jemanden zu verletzen.

Ich hab nicht geschrieben, dass das Gesetz eine Körperverletzung erlaubt... ich hab geschrieben, dass das Mitführen eines Pfeffersprays ist Österreich ab 18 Jahren erlaubt ist und man es auch einsetzen darf, wenn es um die eigene Sicherheit, den eigenen Schutz vor einem Angriff geht, eben unter gewissen Voraussetzungen - Notwehr halt! ... und ja, dafür brauch ich nicht unbedingt ein Pfefferspray, geht auch eine Mistgabel, nur die ist sehr unhandlich im Transport, passt nicht in die Tasche...
...aber Du kannst ja gerne weiter Wortklaubern und mir die Sätze im Mund umdrehen, wenn´s Dir Spass macht... denn ich halte Dich jedenfalls nicht für so unintelligent, dass Du nicht weisst, was ich meine...

Beantwortest du jetzt grundsätzlich Fragen für andere, dann stelle ich mich drauf ein^^

nein... war ein Versehen, ich dachte, Du meintest meine 2 Fragezeichen... mea culpa
 
t und man es auch einsetzen darf, wenn es um die eigene Sicherheit, den eigenen Schutz vor einem Angriff geht, eben unter gewissen Voraussetzungen
Auch auf die Gefahr hin dass ich mich wiederhole. Wenn man jemanden mit Pfefferspray verletzt, dann ist und bleibt es eine Körperverletzung. Sollte der Richter Notwehr anerkennen, dann wird man für diese Körperverletzung nicht bestraft, dass bedeutet aber NICHT das es erlaubt ist in Notwehr jemanden zu verletzen. Das kannst du gerne für Wortklauberei halten , ist aber juristisch ein Unterschied.
 
Nein, aber die überwiegende Mehrheit der Täter sind nunmal Männer und keine Frauen.
Und auch bei Kindern sind die Täter in der Regel Männer.

Was natürlich nicht heißt, dass Kinder es "leichter" haben als erwachsene Frauen, ich denke sogar, dass ein Mißbrauch in der Kindheit viel schwerer wiegt, aber darum geht es doch gar nicht.

Er meint wohl eher, dass es auch männliche Opfer gibt, und dass es für diese eventuell schwieriger ist, weil Opfer gewesen zu sein, dem männlichen Rollenbild noch weniger entspricht.
 
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Auch auf die Gefahr hin dass ich mich wiederhole. Wenn man jemanden mit Pfefferspray verletzt, dann ist und bleibt es eine Körperverletzung. Sollte der Richter Notwehr anerkennen, dann wird man für diese Körperverletzung nicht bestraft, dass bedeutet aber NICHT das es erlaubt ist in Notwehr jemanden zu verletzen. Das kannst du gerne für Wortklauberei halten , ist aber juristisch ein Unterschied.
Da haste leider nicht recht, bzw. nur teilweise und betreibst hier wortklauberei.

Wiki:
Voraussetzungen der Notwehr nach § 32 StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Als Notwehrhandlung wird die Handlung bezeichnet, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Diese darf nur gegen den Angreifer selbst oder dessen Rechtsgüter gerichtet sein.

Notwehr kann grundsätzlich sowohl in Form von Schutzwehr ausgeübt werden, als auch in Form von Trutzwehr. Bei ersterem beschränkt sich der Angegriffene auf die Abwehr des Angriffs. Bei letzterem geht er darüber hinaus aktiv gegen den Angreifer vor.

Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.[37]

Den Ausgangspunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung bildet deren Eignung zur Abwehr des Angriffs. Geeignet ist eine Handlung, welche die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest fördern kann. Diese Prognose erfolgt von einem objektiven Standpunkt ex ante aus, wobei die Rechtsprechung dem Angegriffenen zugute hält, dass ihm im Regelfall zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um den Sachverhalt vollständig zu erfassen.[54][55] An der Geeignetheit fehlt es bei Mitteln, welche die angestrebte Verteidigung in keiner Weise fördern können.[56][57] Kommen mehrere Handlungen in Frage, die in gleicher Weise geeignet sind, ist von diesen lediglich die mildeste erforderlich. Kann sich der Angegriffene somit beispielsweise sowohl durch das Verletzen als auch durch bloßes Bedrohen des Angreifers gleichermaßen verteidigen, ist nur das Bedrohen erforderlich. Sofern jedoch die Erfolgsaussichten des Bedrohens ungewiss sind, ist dies nicht gleichermaßen zur Abwehr geeignet wie das Verletzen. In diesem Fall ist daher das Verletzen erforderlich. Der Notwehrübende ist also nicht gehalten, zu seinen Lasten Risiken bei der Verteidigung einzugehen.[58][59] Ebenso wenig ist er zur Flucht verpflichtet. Zwar handelt es sich hierbei um das für den Angreifer mildeste aller in Frage kommenden Mittel, allerdings stellt dies bereits begrifflich keine Verteidigung dar.

§ 32 StGB setzt anders als der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB keine Güterabwägung voraus. Aus diesem Grund entfällt die Erforderlichkeit der Notwehr nicht, wenn das durch die Ausübung des Notwehrrechts beeinträchtigte Gut des Angreifers einen höheren Stellenwert besitzt als das angegriffene Gut.[60] So muss beispielsweise niemand eine Körper- oder Eigentumsverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung verhindert werden kann.[61]

Beim Einsatz besonders gefährlicher Verteidigungsmittel ist im Regelfall ein gestuftes Vorgehen erforderlich. Von Bedeutung ist dies etwa für den Schusswaffengebrauch: Zunächst muss der Angegriffene deren Gebrauch androhen. Falls dies nicht effektiv ist, darf er im Anschluss einen Warnschuss abfeuern. Genügt auch dies nicht, darf er einen Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile abgeben. Erst wenn dies nicht genügt, darf er einen tödlicher Schuss als ultima ratio abfeuern.
 
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