Tierschutz (Dauerfaden) - aktuelle Projekte, Petitionen, Informationen, Anregungen

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Petitionstext:

"Verhinderung der Tötung des Wolfes "Filou" im Kreis Havelland/Rathenow

Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir legen wegen der beabsichtigten Tötung des Wolfes "Filou" im Kreis Havelland/Rathenow (auf Grund angeblicher Verhaltensauffälligkeiten) Beschwerde ein.
Der Wolf ist nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen, sowie nach der Berner Konvention eine geschützte Tierart.
Die Abkommen sind völkerrechtlich bindend, da beide Abkommen durch Deutschland ratifiziert wurden. In Deutschland unterliegt die Umsetzung dem BNatSchG. Es gilt der §44 Abs.1 und 2.
Der Wolf steht im Anhang IV der FFH Richtlinien und ist somit sogar eine besonders streng geschützte Art. Laut BNatSchG §44 1. ist es verboten, Tiere der besonders geschützten Art zu töten.
Nach Abs.2. ist es verboten, Tiere der streng geschützten Art während der Fortpflanzung, Aufzucht (...) erheblich zu stören.
Die letale Entnahme des Wolfes wird laut Ihrer Aussage nach §45 BNatSchG entschieden. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft wurden. Dabei ist der Artikel 16 Absatz 1 92/43 EWG von 1992 zu beachten.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die bis jetzt nicht bzw. nicht ausreichend versuchte Vergrämung durch einen unabhängigen Wolfs-Experten. Angeblich ist der Wolf nun nicht mehr gesichtet worden, was auch zeigt, dass der Wolf sehr wohl Abstand zum Menschen hält. Außerdem liegt die Vermutung nahe, dass der Wolf eventuell erkrankt ist und sich deshalb von Abfällen und/oder Obst in menschlicher Nähe ernährt. Es sollten also auch Veterinäre (die spezialisiert sind auf Wildtiere) als erste Amtshandlung hinzugezogen und überlegt werden, ob der Wolf lebend gefangen, medizinisch untersucht, evtl behandelt und wieder in die Wildnis entlassen werden kann. Eine zumutbare Alternative ist in diesem Fall mindestens eine oder eine weitere Vergrämungsmaßnahme, da die erste Maßnahme nicht statt gefunden hat, insbesondere eine Feststellung des Gesundheitszustandes des Wolfes. Dies sind also die Mittel der Wahl und bei einem Abschuss des Wolfes ohne Ausschöpfung aller Mittel und Belegbarkeit der Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung , machen sich sowohl der Schütze, als auch der verantwortliche Entscheidungsträger nach §44 BNatSchG strafbar und es werden wie bereits im Fall Kurti Strafanzeige gestellt.
Ein im Internet veröffentlichter Beitrag erreichte über 100.000 Menschen. Sie sehen also, dass das Interesse sehr groß ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aktion Fair Play Team Berlin"


https://www.change.org/p/an-den-land...etition-no_msg
 
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